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Dropshipping gemäß Verpackungsgesetz

Die folgenden Informationen haben wir der Seite des Anbieters LIZENZERO entnommen:

Online-Händler verpacken in der Regel Ihre Waren, um sie an Ihre Kundschaft zu versenden. Dadurch bringen sie die Versandverpackung erstmals in den Verkehr, weshalb für sie die Pflichten des Verpackungsgesetzes gelten. Grundsätzlich sieht das Verpackungsgesetz drei Arten von Pflichten vor: Die Beteiligung bei einem Dualen System, wenn Sie bestimmte Arten von Verpackungen in Verkehr bringen, die Registrierung beim Verpackungsregister LUCID und bestimmte Hinweispflichten.

In ihrem aktualisierten Themenpapier (siehe Seite 10) für den Onlinehandel bezieht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) konkret Stellung zum Dropshipping: Händler*innen, die Dropshipping nutzen und somit weder mit der durch sie verkauften Ware noch mit der zugehörigen Verpackung in Berührung kommen, müssen demnach keiner Registrierungs- oder Lizenzierungspflicht nachkommen. Sie gelten im Sinne des VerpackG nicht als Hersteller*innen. Probleme können entstehen, wenn der Dropshipper alleine als Versender auf dem Paketlabel auftaucht. Aus diesem Grund versehen wir jede Sendung mit einem kleinen unauffälligen Aufkleber, der zusätzlich uns als Versender ausweist.

Aber Achtung: Im Zuge der ersten VerpackG-Novelle müssen alle Onlinehändler*innen, die über Marktplätze nach oder innerhalb von Deutschland verkaufen, ab dem 01. Juli 2022 einen Nachweis über die erbrachte LUCID-Registrierung und Systembeteiligung (Lizenzierung) der Verpackungen vorlegen, damit ein Verkauf über die Plattform überhaupt noch möglich ist. Kann kein Nachweis vorgelegt werden, müssen die entsprechenden Seller-Accounts durch die Marktplätze gesperrt werden. Damit ergibt sich auch für Onlinehändler*innen, die Dropshipping nutzen und damit selbst keine Pflichten aus dem VerpackG erfüllen müssen, ein Handlungsbedarf.

Dropshipping und der Verkauf über Marktplätze: Was ist zu tun?

Beim Verkauf über Marktplätze an deutsche Endverbraucher*innen muss grundsätzlich jede*r betroffene Händler*in sowohl eine LUCID-Registrierungsnummer als auch einen Systembeteiligungsnachweis hinterlegen. Wann wer in der Pflicht steht und wessen Nachweise hinterlegt werden müssen, zeigen wir folgend:

Fall 1: Was machen Online-Händler*innen, die selbst keine Lizenzierungs-/Systembeteiligungspflicht haben, weil sie Dropshipping-Verkäufer*innen sind?
Fragen Sie die Registrierungsnummer (alternativ können Sie sie auch selbst im öffentlichen Verpackungsregister nachsehen) und den Nachweis über die Systembeteiligung bei ihrem Versender an und hinterlegen Sie beides beim Marktplatz. Dabei sollten die Nachweise nicht als die eigenen angegeben werden, sondern deutlich werden, dass ein Dritte verpackungsrechtlich Hersteller*in ist.

Fall 2: Was machen Dropshipping-Verkäufer*innen, die mehrere Dropshipping-Versender nutzen?
In diesem Fall brauchen Sie als Dropshipping-Verkäufer*in beim Verkauf über einen Marktplatz zwingend die entsprechenden Nachweise und Informationen zu allen Versendern, mit denen Sie zusammenarbeiten.

Hier die erforderlichen Angaben:

LUCID-Registrierungsnummer der Pet-Star GmbH: DE1534493490893
Systembeteiligung: LANDBELL, Kunden-Nr. 4113991

* zzgl. Versandkosten